Satzung

des Vereins „Biozyklisch-Veganer Anbau“
beschlossen am 13.12.2016 durch die Mitgliederversammlung

Inhaltsverzeichnis

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Biozyklisch-Veganer Anbau“ und wird im Folgenden „der Verein“ genannt. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird der Name durch den Zusatz „e.V.“ ergänzt. Der Verein ist zur Nutzung des Wortes „biozyklisch“ als Bestandteil des Vereinsnamens sowie der biozyklischen Wortbildmarke (HABM Nr. 302014007871) als Bestandteil des Vereinslogos auf der Grundlage einer zeitlich unbefristeten Vereinbarung vom 13.12.2016 mit der Inhaberin der Zeichennutzungsrechte an der biozyklischen Wortbildmarke berechtigt. Der Verein kürzt seinen Namen mit „BIO.VEG.AN.“ ab.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 76870 Kandel.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck und Aufgabe des Vereins ist der Aufbau und die Förderung einer zukunftsfähigen, kreislauforientierten und vegan ausgerichteten Form des ökologischen Landbaus durch Einführung der biozyklisch-veganen Prinzipien in allen Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft unter Berücksichtigung des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes, Fragen der Tierethik, der Gesundheit und der Welternährung ohne Einbeziehung von Tieren im Sinne der klassischen Nutztierhaltung, sowie aller möglichen weiteren Aspekte. Zielsetzungen des Vereins sind:

a) den biozyklisch-veganen Landbau in seinem gesamten Umfang bekannt zu machen,

b) die positiven Auswirkungen des biozyklisch-veganen Landbaus für die Tiere, die Menschen und die Umwelt bekanntzumachen,

c) den biozyklisch-veganen Landbau in der landbaulichen Praxis, im Handel sowie in Forschung und Lehre zu fördern und weiter zu entwickeln.

  1. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt seine Ziele im Sinne ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke gemäß des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  1. Vereinstätigkeit

(1) Der Verein bedient sich zur Umsetzung der Vereinsziele der nachstehenden Möglichkeiten, ohne sich darauf zu beschränken:

  • Pflege und Verbreitung der Biozyklisch-Veganen Anbaurichtlinien
  • Beauftragung von Kontroll- und Zertifizierungsstellen zur Kontrolle und Zertifizierung der Betriebe von Vereinsmitgliedern, die nach den Biozyklisch-Veganen Richtlinien arbeiten
  • Entwicklung, Erstellung und Herausgabe von Informationsmaterial jeder Art
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Information und (Fort-)Bildung
  • Durchführung von Veranstaltungen, (z. B. Seminare und Workshops, nationale oder internationale Konferenzen, Tagungen, Kongresse, Messen)
  • Verkostung mit veganen Speisen und Getränken
  • Beratungsangebote für Mitglieder, Einzelpersonen, Unternehmen, Vereine etc.
  • Gründung und Unterstützung lokaler und regionaler Gruppen, die Zusammenkünfte zu Informationszwecken sowie im Rahmen bestehender Gesetze Aktionen im Sinne der Vereinsziele organisieren
  • Informierung von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen mit dem Ziel einer Bewusstseinsbildung sowie dem Stellen von Forderungen zur Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen und zum Handeln im Sinne des Vereinszwecks
  • Unterstützung von Projekten zur Erforschung des biozyklisch-veganen Landbaus

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes.

(4) Der Verein betätigt sich auf allen Ebenen gewaltfrei und tritt rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen bzw. anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Der Verein tritt Bestrebungen entgegen, die die ökologische Lebensmittelwirtschaft mit extremistischem Gedankengut verbinden.

(5) Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung (GO), die alle Verfahren der Vereinsorganisation beschreibt, sofern sie nicht explizit durch die Vereinssatzung definiert sind. Über die Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung, die die jeweils gültigen Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge benennt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung hinsichtlich einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

  1. Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern , Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede BGB-Gesellschaft, jeder nicht eingetragene Verein oder Körperschaft öffentlichen Rechts werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zahlt. Der Wohn- oder Geschäftssitz eines Mitglieds darf auch außerhalb Deutschlands liegen.

(3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung bestätigt werden. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

(5) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand aufgrund einer Mitgliederversammlung.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes regelt die Geschäftsordnung.

(7) Jedes Fördermitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen, insbesondere auf Versammlungen das Rederecht wahrzunehmen, hat jedoch kein Stimmrecht bei Beschlussfassungen. Fördermitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis

b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei € 1000,00.

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

  1. Beiträge

(1) Von den Vereinsmitgliedern werden Aufnahmebeiträge und Mitgliedsbeiträge erhoben.

(2) Der Aufnahmebeitrag ist nach Aufnahme des Mitglieds einmalig fällig.

(3) Über die Höhe der Mitglieds- und Aufnahmebeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(4)Die Beiträge werden entsprechend § 4 (6) in der Beitragsordnung festgehalten. Die Beitragsordnung gilt in ihrer jeweiligen Form verbindlich bis zur Neufassung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Alle Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich zu entrichten. Ab einer bestimmten Beitragshöhe, die in der Beitragsordnung festgelegt wird, sind auch monatliche Zahlungen möglich.

(6) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

  1. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der erweiterte Vorstand

3. Der Vorstand

4. Fachversammlungen

(5.) Regionalversammlungen

  1. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden,

Schatzmeister,

Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom verbleibenden Vorstand für den Rest des Zeitraums bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues, kommissarisches Vorstandsmitglied zu benennen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Höhe des Geschäftswerts von Rechtsgeschäften, die der Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung tätigen kann, regelt die Finanzordnung. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(10) Schatzmeister und Schriftführer werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  1. Der erweiterte Vorstand

(1) Mitglied im erweiterten Vorstand sind mindestens vier und höchstens acht durch die in Einzelwahl in der Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder, die nicht bereits dem Vorstand angehören. Zudem werden automatisch die Leiter der vom Vorstand direkt eingerichteten Arbeitskreise zu Mitgliedern der erweiterten Vorstands, sofern sie nicht selbst bereits Vorstandsmitglieder sind. Darüber hinaus kann jeder dieser Arbeitskreise einen Delegierten aus seiner Mitte wählen, der in den erweiterten Vorstand entsandt wird.

(2) Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Umsetzung seiner Tätigkeiten.

(3) Vorstand und erweiterter Vorstand bilden gemeinsam den sogenannten Spitzenkreis mit folgenden Aufgaben: Strukturen für den Informationsfluss sichern, Ideen bündeln, Projekte anregen und in der Durchführung unterstützen, die Gründung von lokalen und projektbezogenen Arbeitskreisen unterstützen und die Umsetzung der Ziele voranbringen.

(4) Rechte und Pflichten des erweiterten Vorstands regelt die Geschäftsordnung.

  1. Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Andere, in der Geschäftsordnung definierte Wahlarten sind zulässig und erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen,

e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,

f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,

g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes und

h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  1. Fachversammlungen

(1) Fachversammlungen können auf schriftlichen Antrag von zehn oder mehr Mitgliedern des Vereins mit gleichen fachspezifischen Merkmalen vom Vorstand gegründet werden. Für die Fachversammlungen gilt die Geschäftsordnung entsprechend.

(2) Fachversammlungen fördern die Ziele des Vereins auf ihrer fachspezifischen Ebene und verfolgen in diesem Rahmen ihre fachspezifischen Anliegen. Sie haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

(3) Fachversammlungen wählen Fachvorstände. Für die Wahl, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fachvorstände gilt die Geschäftsordnung entsprechend. Jeweils ein Mitglied aus dem Fachvorstand kann an Mitgliederversammlungen mit Rede- und Beratungsrecht teilnehmen und dort Anträge im Namen der Fachversammlung einbringen.

  1. Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

  1. Anbaurichtlinien und Labelnutzung

(1) Durch die Mitgliedschaft verpflichten sich die produzierenden und verarbeitenden Mitglieder (Mitgliedsbetriebe) nach den Biozyklisch-Veganen Richtlinien zu arbeiten. Die Einhaltung der Biozyklisch-Veganen Richtlinien wird im Auftrag des Vereins durch akkreditierte EU-Kontroll- und Zertifizierungsstellen kontrolliert und zertifiziert.

(2) Der nach den Biozyklisch-Veganen Richtlinien zertifizierte Mitgliedsbetrieb erhält vom Verein als Inhaberin der biozyklischen Zeichennutzungsrechte einen an die Gültigkeitsdauer des erteilten Zertifikats bzw. dessen Anschlusszertifikate gekoppelten, kostenlosen Zeichennutzungsvertrag, welcher den Mitgliedsbetrieb berechtigt, die biozyklische Wortbildmarke (Register Nr. 302014007871) mit dem Zusatz „aus biozyklisch-veganem Anbau“ auf allen richtlinienkonform erzeugten Produkten sowie im Schriftverkehr mit Dritten bzw. zur Kennzeichnung des Betriebs oder dessen Produktionsflächen zu verwenden

  1. Entsendung von Vertretern des Vereins in die Biozyklisch-Vegane Richtlinien- und Anerkennungskommission

(1) Der erste Vorsitzende des Vorstands ist von Amts wegen Mitglied der gemeinsam mit BNS Biocyclic Network Services Ltd als Inhaberin der biozyklischen Zeichennutzungsrechte und den mit der Zertifizierung der nach den Biozyklisch-Veganen Richtlinien wirtschaftenden Erzeuger beauftragten, akkreditierten Zertifizierungsstellen zu bildenden Richtlinien- und Anerkennungskommission. Über den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter hinaus entsendet der Vorstand ein weiteres Mitglied des erweiterten Vorstands, sowie falls zutreffend, den Geschäftsführer des Vereins in die Anerkennungskommission.

  1. Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

  1. Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

  1. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die die dann laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt mit Sitz in München (Wessobrunner Straße 33, 81377 München), mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

  1. Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder in Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen beliebigen biologischen und sozialen Geschlechts besetzt werden.

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